USA: Neues Urteil zur Produkthaftung
Notwendige Verwendung von Gefahrstoffen ist kein Konstruktionsfehler
Der Supreme Court von Wisconsin – das höchste Gericht dieses Bundesstaates – entschied im Juli in einem Fall von Produkthaftung zugunsten des beklagten Herstellers.
Der Kläger behauptete, durch das Einatmen der Dämpfe bleihaltiger Farbstoffe gesundheitlich geschädigt worden zu sein. Ursache war nach Ansicht des Klägers die Verwendung von Bleicarbonat in den Wand- und Deckenfarben seines Hauses.
Das Gericht stellte allerdings fest, dass Blei ein notwendiger Inhaltsstoff von Bleicarbonat ist. Eine Verwendung von Blei könne deswegen nicht zu einem Konstruktionsfehler bei Bleicarbonat führen.
Dasselbe gilt nach dem Richterspruch auch für andere Produkte, die nach dem Stand der Technik nicht ohne den Einsatz gefährlicher Substanzen hergestellt werden können: zum Beispiel Alufolie, bei der notwendigerweise Aluminium verarbeitet wird. Für den Fall, dass die Verarbeitung von Aluminium in Alufolie zu Schäden führt, können geschädigte Personen grundsätzlich nicht behaupten, dass Herstellern von Alufolie ein Konstruktionsfehler zur Last fällt.
Abgrenzung von Instruktionsfehlern
Etwas anders gilt im Hinblick auf die Vernachlässigung von Warn- und Informationspflichten. Weiß ein Hersteller, dass die Verwendung von Aluminium in Alufolie Gesundheitsschäden oder Ähnliches verursacht, ist er verpflichtet, den Verbraucher auf diese Gefahren hinzuweisen. Unterlässt er das, ist sein Produkt mit einem Instruktionsfehler behaftet.
(Quelle: VDMA, gtai)