Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde in einigen Artikeln geändert. Sie wurde dadurch an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst. Die entsprechende Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2009 sieht vor, dass die Änderungen am 7. August 2009 in Kraft treten.
Die Änderungen betreffen vor allem die Aktualisierung der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile und die Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial. Hier erhält die Kommission nun die Befugnis, die Bedingungen festzulegen, nach denen die Liste aktualisiert bzw. die Maßnahmen definiert werden.
Die wesentlichen Änderungen im Wortlaut:
- Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8 Spezifische Maßnahmen
(1) Die Kommission kann jede geeignete Maßnahme treffen, die sich auf Folgendes bezieht:
a) Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang V enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile;
b) Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten Maschinen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren auch jede für die praktische Anwendung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erforderlich sind.“
- Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) In den in Absatz 1 genannten Fällen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien, wobei sie angibt, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene ein hohes Maß an Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Personen zu gewährleisten. Sie erlässt die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“