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Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie

Ohne Übergangsfrist ist seit dem 29.12.2009 die neue Maschinenrichtlinie voll anzuwenden. Oft sind die Vorbereitungen dafür bei betroffenen Herstellern, Inverkehrbringern und Zulieferern zwar angelaufen, doch sind viele Unternehmen von der erforderlichen Klarheit noch weit entfernt, wer bei der Umstellung welche konkreten Schritte vorzunehmen hat.

Die Historie der Maschinenrichtlinie
Seit 1993 existiert der EU-Binnenmarkt mit dem Ziel, den freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleitungen und Kapital in der EU zu ermöglichen. Grundlage dafür sind die europaweit einheitlichen Standards, die durch die Schaffung der EU-Richtlinien zur Produktsicherheit Anwendung finden. Diese Richtlinien werden von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umgewandelt und bilden unter dem Dach der Geräte- und Produktsicherheitsrichtlinie das in der EU einheitliche Recht der Produktsicherheit.
Für Hersteller von Maschinen und Anlagen legte seit dem 22.06.1998 die als 98/37/EG in Kraft getretene Maschinenrichtlinie den Kern der Sicherheitsanforderungen fest. In Deutschland ist die Maschinenrichtlinie über die 9. Verordnung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die lediglich auf den Originaltext der Richtlinie verweist, in nationales Recht umgewandelt.
In Grundstruktur und Kernaussage entspricht sie noch heute der Urform der Maschinenrichtlinie von 1989, als deren konsolidierte Fassung sie nach der Einarbeitung von Änderungen entstand. Die erforderliche Novellierung dieser Richtlinie erschien nun am 17.05.2006 als 2006/42/EG und muss ohne Übergangsfrist seit dem 29.12.2009 umgesetzt werden. Das Inverkehrbringen von Produkten nach der alten Richtlinie ist dann mit sofortiger Wirkung nicht mehr zulässig.

Wesentliche Punkte in der komplett überarbeiteten Richtlinie bedürfen der Klärung:

  • Beispielsweise wurde der Anwendungsbereich erweitert und präzisiert. Einige Produkte, die bisher nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, werden von der neuen Richtlinie erfasst. Dazu trägt auch die präzisere Abgrenzung zu anderen Richtlinien wie z. B. der Niederspannungsrichtlinie bei.
  • Neu ist auch das Thema Marktüberwachung. Mit Einführung der neuen Richtlinie sind die Marktaufsichtsbehörden gehalten, eine Marktüberwachung für Maschinen einzurichten. Das bedeutet, dass die Behörden präventiv tätig werden und ggf. unsichere Maschinen stillsetzen oder vom Markt nehmen können.
  • Neu und sehr umfassend geregelt ist außerdem das Inverkehrbringen der so genannten „unvollständigen Maschinen“. Hier gibt es zahlreiche Detailregelungen, die jetzt im Gegensatz zur aktuell gültigen Richtlinie klarere und umfassendere Anforderungen formulieren. Die bisherige „Herstellererklärung“ wird dann durch die „Einbauerklärung“ ersetzt.
  • Es gibt weiterhin zahlreiche Änderungen bei den Arbeits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die sich auf die Konstruktion der Maschinen und der Sicherheitseinrichtungen auswirken können.
    Weiterhin wurden die Anforderungen an Risikobeurteilungen präzisiert und zusätzliche Forderungen für den Inhalt der Betriebsanleitung aufgestellt.
  • Die Konformitätsbewertungsverfahren (Maßnahmen, die ein Hersteller ergreifen muss, um die Richtlinie einzuhalten und dies nachzuweisen) sind jetzt präziser beschrieben. Zudem gibt es nun drei statt bisher zwei Konformitätsbewertungsverfahren. Dadurch ergeben sich auch einige organisatorische Änderungen in den betrieblichen Abläufen.

Unsere Beratungsleistung
Im Rahmen unseres Schulungsprogramms führen wir regelmäßig Seminare zur neuen Richtlinie durch. Aus den dabei gemachten Erfahrungen entstand das folgende Beratungskonzept:
In einem Tagesworkshop entsteht ein konkreter Maßnahmenkatalog für Ihr Unternehmen. Mit Vertretern der betroffenen Abteilungen (Entwicklung, Konstruktion, QM, Vertrieb etc.) arbeiten wir eine Checkliste durch, die wir vorher im Hinblick auf Ihre Produktanforderungen verdichtet haben.
In einer produktiven Atmosphäre entsteht so innerhalb eines Tages ein Fahrplan mit konkreten Maßnahmen für die Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie in Ihrem Unternehmen.

Ihr Ansprechpartner:

Georg Beckers
Georg Beckers
Leiter Redaktion
(0 21 52) 89 42-22
g.beckers@kothes.de