CE-Services zur Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 29.12.2009 in Kraft getreten und hat ohne Übergangsfrist die Richtlinie 98/37/EG abgelöst. Sie gilt für jeden, der eine Maschine in der EU in Verkehr bringt, also auch für Importeure. Die Umsetzung der EG-Richtlinie ist in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verankert.
Wesentliche Punkte in der komplett überarbeiteten Richtlinie bedürfen der Klärung:
- Beispielsweise wurde der Anwendungsbereich erweitert und präzisiert. Einige Produkte, die bisher nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, werden von der neuen Richtlinie erfasst. Dazu trägt auch die präzisere Abgrenzung zu anderen Richtlinien wie z. B. der Niederspannungsrichtlinie bei.
- Neu ist auch das Thema Marktüberwachung. Mit Einführung der neuen Richtlinie sind die Marktaufsichtsbehörden gehalten, eine Marktüberwachung für Maschinen einzurichten. Das bedeutet, dass die Behörden präventiv tätig werden und ggf. unsichere Maschinen stillsetzen oder vom Markt nehmen können.
- Neu und sehr umfassend geregelt ist außerdem das Inverkehrbringen der so genannten „unvollständigen Maschinen“. Hier gibt es zahlreiche Detailregelungen, die jetzt im Gegensatz zur aktuell gültigen Richtlinie klarere und umfassendere Anforderungen formulieren. Die bisherige „Herstellererklärung“ wird dann durch die „Einbauerklärung“ ersetzt.
- Es gibt weiterhin zahlreiche Änderungen bei den Arbeits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die sich auf die Konstruktion der Maschinen und der Sicherheitseinrichtungen auswirken können. Weiterhin wurden die Anforderungen an Risikobeurteilungen präzisiert und zusätzliche Forderungen für den Inhalt der Betriebsanleitung aufgestellt.
- Die Konformitätsbewertungsverfahren (Maßnahmen, die ein Hersteller ergreifen muss, um die Richtlinie einzuhalten und dies nachzuweisen) sind jetzt präziser beschrieben. Zudem gibt es nun drei statt bisher zwei Konformitätsbewertungsverfahren. Dadurch ergeben sich auch einige organisatorische Änderungen in den betrieblichen Abläufen.
Bei vielen Herstellern besteht Unsicherheit, was genau ihre Pflichten sind. Oft verlangen (immer besser informierte) Kunden auch mehr im Bereich der CE-Kennzeichnung als früher. Zudem steigt der Druck auf die Hersteller durch die Marktaufsicht.
Gewerbeaufsicht und Marktüberwachung
Die technischen Unterlagen dienen als Nachweisdokumentation und sind den Marktaufsichtsbehörden auf deren Verlangen hin auszuhändigen. Die Behörden werden immer dann tätig, wenn Arbeitsunfälle passieren, können aber auch präventiv tätig werden. In Deutschland sind es meist die Gewerbeaufsichtsämter, die mit der Marktüberwachung zur Maschinenrichtlinie betraut sind. Im Zuge der Novellierung der Maschinenrichtlinie wurden sie mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet. Die Behörden können u. a.:
- Ermittlungsmaßnahmen durchführen und haben das Betretungsrecht von Grundstücken und Räumen
- technische Maßnahmen oder Anbringung von Warnhinweisen anordnen
- das Inverkehrbringen der Maschine untersagen (also die Produktion stilllegen!)
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist mit der Einrichtung der Marktaufsichtsbehörden beauftragt. Auf der Seite www.icsms.org kann man die zuständige Marktaufsichtsbehörde und Ansprechpartner suchen.
Wir führen regelmäßig Seminare zur Maschinenrichtlinie durch, beraten Sie individuell zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie in Ihrem Unternehmen und helfen bei der Integration der CE-Kennzeichnung in Ihre Unternehmensprozesse. Weiterhin erstellen wir für Sie Risikobeurteilungen und sorgen durch Vorgaben für die Funktionale Sicherheit (Performance Level) für sichere Maschinen.
Ihr Ansprechpartner
- Dipl.-Ing. Georg Beckers
- Leiter Technische Redaktion Prokurist
- (0 21 52) 89 42-22
- g.beckers(at)kothes.de